Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Mai 2004
§ 40
§ 40 – Zeitpunkt der Wertberechnung
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
Kurz erklärt
- Der Zeitpunkt der Antragstellung ist entscheidend für die Wertberechnung.
- Die Antragstellung leitet den Rechtszug ein.
- Der Streitgegenstand wird durch die Antragstellung bestimmt.
- Die Wertberechnung erfolgt also zum Zeitpunkt der Antragstellung.
- Dies gilt für alle relevanten Fälle im Rechtsverfahren.