Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 40

§ 40 – Zeitpunkt der Wertberechnung

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Kurz erklärt

  • Der Zeitpunkt der Antragstellung ist entscheidend für die Wertberechnung.
  • Die Antragstellung leitet den Rechtszug ein.
  • Der Streitgegenstand wird durch die Antragstellung bestimmt.
  • Die Wertberechnung erfolgt also zum Zeitpunkt der Antragstellung.
  • Dies gilt für alle relevanten Fälle im Rechtsverfahren.